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AUFHEBUNG DES FREISPRUCHS FÜR DEN TATVORWURF "STEALTHING"

Das OLG Schleswig-Holstein hat am 19.03.2021 (Az.: 2 OLG 4 Ss 13/21) den Freispruch des AG Kiel (Az.: 38 Ds 559 Js 11670/18) für den Tatvorwurf des sog. "Stealthing" aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen.

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"Stealthing" und somit eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Mann gegen den Willen seiner Partnerin oder Partners beim Geschlechtsverkehr heimlich das Präservativ (Kondom) entfernt. Der Begriff des Stealthings wird vom englischen "stealth" abgeleitet, was mit Heimlichkeit übersetzt werden kann.

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Dem angeklagten Mann wurde vorgeworfen, dass er während einer Pause beim Sex, ohne Kenntnis des Opfers, das Kondom entfernt hatte und den Geschlechtsverkehr ungeschützt fortgesetzt habe, obwohl das Opfer den Mann vor dem Sex mehrmals darauf hingewiesen hat, dass es den Geschlechtsverkehr nur mit Kondom wolle.

Das AG Kiel hatte den Mann mit Urteil vom 17.11.2020 freigesprochen, da es die angeklagte Tat nicht für strafbar hielt. Die Staatsanwaltschaft, als auch die Nebenklage, hatten gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.

Das OLG Schleswig-Holstein kam daraufhin zu einem anderen Urteil als das AG Kiel. Das OLG entschied, dass "Stealthing" grundsätzlich den Straftatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Erklärt das Opfer dem Täter vor dem Geschlechtsverkehr ausdrücklich, dass dieses nur mit Kondom Geschlechtsverkehr haben möchte, so ist der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn der Täter heimlich ohne Kondom eindringt, unabhängig davon, ob das Opfer dies bemerkt oder nicht. Der Strafsenat hat das Urteil des AG Kiel aufgehoben und an dieses zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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